Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Thomas und Markus Frerker GmbH u. Co. KG gegenüber Unternehmern und juristischen Personen
I. GELTUNGSBEREICH
1. Sämtliche Lieferungen und Leistungen gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erfolgen zu unseren nachfolgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen des Käufers sind für den Vertrag nur verbindlich, soweit sie von uns schriftlich anerkannt worden sind.
Spätestens mit der Annahme der Ware erkennt der Käufer diese Verkaufs- und Lieferbedingungen an. Ein Widerspruch hat unverzüglich schriftlich zu erfolgen; formularmäßiger Widerspruch genügt nicht. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Kaufverträge zwischen uns und dem Käufer.
2. Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Klauseln bleibt der Vertrag mit den übrigen Bedingungen voll wirksam.
II. VERTRAGSSCHLUSS
1. Unser Angebot ist freibleibend. Die Bestellung des Käufers stellt ein bindendes Angebot dar. Der Vertrag kommt durch die Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung oder einer aktualisierten Kontingentbestandsliste innerhalb von 5 Werktagen oder dadurch, dass die bestellte Ware dem Käufer zugesandt und von ihm angenommen wird (Annahme) zustande.
2. Abweichungen der Auftragsbestätigung oder der aktualisierten Kontingentbestandsliste von der Bestellung gelten als genehmigt, wenn nicht innerhalb von 5 Werktagen nach Zugang der Auftragsbestätigung bzw. der aktualisierten Kontingentbestandsliste ein schriftlicher Widerspruch eingeht.
III. PREISE UND LIEFERUNG
1. Alle Preise beziehen sich auf die für den jeweiligen Kundenkreis aktuelle Preisliste und verstehen sich als Netto-Preise; die gesetzliche Umsatzsteuer wird grundsätzlich gesondert berechnet.
2. Unsere Lieferfristen verstehen sich als ca. Angaben. Wird der vereinbarte Liefertermin um mehr als 1 Woche überschritten, hat der Käufer das Recht, uns schriftlich eine Nachfrist von mindestens 2 weiteren Wochen zu setzen. Wird die Nachfrist unsererseits nicht eingehalten, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn mit seiner Nachfrist eine Ablehnungsandrohung verbunden war.
3. Unsere Lieferung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung mit Handelsware, Roh- und Hilfsstoffen seitens unserer Lieferanten. Wir werden den Käufer unverzüglich davon unterrichten, wenn die Waren ganz oder teilweise nicht erhältlich sind und alle von ihm geleisteten Vorauszahlungen unverzüglich erstatten.
4. Unvorhersehbare und unvermeidbare Ereignisse, z.B. Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, Arbeiter-, Waren- oder Materialmängel, sowie sonstige mittelbare oder unmittelbare unvorhersehbare und unvermeidbare Verringerung der Erzeugungsmenge der verkauften Ware bei uns oder unseren Lieferanten entbinden uns für den Zeitraum des Ereignisses von der Lieferpflicht. Wir behalten uns in diesen Fällen ein Wahlrecht vor, die Lieferung nach Behebung des Ereignisses nachzuholen oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der Käufer erhält das Recht vom Vertrag zurückzutreten, wenn er nachweist, dass ihm ein Festhalten am Vertrag unzumutbar ist.
5. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich ab Werk, es sei denn die Parteien vereinbaren anderes. Soweit bestellte Waren versandt werden, erfolgt die Versendung ab Werk auf Gefahr des Käufers. Dies gilt auch, soweit Fracht- und andere Kosten durch uns übernommen werden. Die Wahl von Beförderungsweg und -art ist uns, unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Käufers, überlassen. Eine Versicherung gegen Transportschäden schließen wir nur auf schriftliche Anweisung durch den Käufer und auf seine Kosten ab.
6. Fracht und Verpackungskosten berechnen wir nach Maßgabe unserer jeweiligen kundenspezifischen Zusatzbestimmungen. Exportlieferungen erfolgen generell ab Werk – unverzollt und unversteuert.
7. Der Gefahrübergang erfolgt mit Bereitstellung der Ware (bei ex works Lieferung) oder mit Übergabe der Ware an die Transportperson.
IV. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
1. Unsere Rechnungen sind mit einem Zahlungsziel von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto Kasse (ohne Abzüge) zu begleichen
2. Sind mehrere Forderungen offen, sind wir berechtigt, die Reihenfolge der Tilgung zu bestimmen.
3. Nachnahmespesen gehen zu Lasten des Käufers.
4. Der Käufer kommt nach Fälligkeit und Mahnung, spätestens aber nach Ablauf von 30 Tagen seit Fälligkeit und nach Zugang der Rechnung in Verzug. Wir behalten uns insbesondere im Neukundengeschäft oder bei besonderem Delkredererisiko vor, Vorauszahlungen zu verlangen.
5. Die Rechnungssumme ist ab Verzugseintritt mit 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz im Sinne von § 247 BGB zu verzinsen. Wir sind berechtigt, einen höheren nachzuweisenden Zinsschaden geltend zu machen, soweit der Käufer nicht nachweist, dass in Folge des Zahlungsverzuges nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
V. SICHERHEITSLEISTUNG
1. Soweit nach Vertragsabschluss erkennbar wird, dass die Erfüllung des Zahlungsanspruchs durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, behalten wir uns vor, die Lieferung zurückzubehalten. Eine Gefährdung liegt insbesondere vor, wenn Zahlungen nicht vereinbarungsgemäß erfolgen, der Kredit bereits eine unverhältnismäßige Höhe erreicht hat oder eine ungünstige Auskunft über die Leistungsfähigkeit des Käufers eingeht.
Besteht keine Gefahr einer Insolvenzanfechtung, kommen wir unserer vertraglichen Verpflichtung vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen nach, sobald die Kaufpreissumme eingegangen ist oder Sicherheit in Höhe von 110 % für sie geleistet wird; der Eigentumsvorbehalt im Sinne von Ziff. VI gilt nicht als Sicherheit im Sinne dieser Regelung. Die Vorschriften der deutschen Insolvenzordnung und des Zwangsverwaltungsrechts bleiben unberührt.
2. Wird dem Käufer von uns eine Frist zur Zahlung des Kaufpreises oder Stellung der Sicherheit gesetzt, sind wir nach erfolglosem Ablauf der Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
VI. EIGENTUMSVORBEHALT
1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum vollständigen Ausgleich sämtlicher, auch künftig aus der Geschäftsbeziehung entstehender, Forderungen gegen den Käufer vor. Sind Nebenkosten angefallen (Wechselkosten, Finanzierungskosten, Zinsen), sind die Forderungen erst dann vollständig ausgeglichen, wenn diese Kosten beglichen sind.
2. Der Käufer ist verpflichtet, unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren ordnungsgemäß zu lagern, vor Beschädigungen zu schützen und in angemessenem Umfang zu versichern.
3. Der Käufer ist ermächtigt, die Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern. Im Falle einer Veräußerung/ Auslieferung der von uns gelieferten Ware(n) - gleich in welchem Wert oder Zustand - erklärt der Käufer die Abtretung der ihm gegen seinen Abnehmer zustehenden Forderung mit allen Nebenrechten, einschließlich der ihm aus dem Rechtsgeschäft entstehenden Schadensersatzansprüche, in Höhe der unter Ziff. VI. 1. aufgeführten Forderungen. Werden die von uns gelieferten Vorbehaltswaren zusammen mit anderen Waren an einen Dritten veräußert, ist der Käufer verpflichtet, die Rechnungsposten insoweit abzugrenzen. Erfolgt keine Abgrenzung, gilt der Teil der Gesamtpreisforderung an uns abgetreten, der dem Rechnungswert der Lieferungen entspricht. Ist mit dem Käufer eine Kontokorrentabrede getroffen worden, erstreckt sich die Abtretung auf die entsprechende Saldoforderung. Wir nehmen die erklärte Abtretung an.
4. Der Käufer ist ermächtigt, die Forderungen einzuziehen. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die abgetretenen Forderungen solange nicht einzuziehen, wie der Käufer seinen Verpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug kommt und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Sollte dies der Fall sein, können wir verlangen, dass sämtliche abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gegeben werden, alle zum Forderungseinzug notwendigen Informationen mitgeteilt und Unterlagen ausgehändigt werden, sowie dass der Käufer den Schuldnern die Abtretung anzeigt.
5. Der Käufer ist verpflichtet, uns unverzüglich zu benachrichtigen, wenn Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltswaren oder die abgetretenen Forderungen, insbesondere Pfändungen, erfolgen. In diesem Fall hat der Käufer uns unverzüglich eine Abschrift des Pfändungsprotokolls und eine eidesstattliche Versicherung über die Identität der gepfändeten Ware zu übersenden. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung, insbesondere einer Drittwiderspruchsklage, zu erstatten, haftet der Käufer für den Ausfall in Höhe der gesetzlichen Kosten. Besteht im Verhältnis des Käufers zu seinem Abnehmer ein Abtretungsverbot, ist der Käufer verpflichtet, die Vorausabtretung seinem Abnehmer bekanntzugeben. § 354a HGB bleibt unberührt.
6. Soweit der realisierbare Gesamtwert der uns zustehenden Sicherheiten, einschließlich der Sicherheiten gem. Ziff. V., aus der Geschäftsverbindung die Lieferforderungen um 10 % übersteigt oder der Nennbetrag der Sicherheiten die Lieferforderungen um 50 % übersteigt, werden die Sicherheiten auf schriftliches Verlangen des Käufers zurückübertragen. Die Auswahl der zu übertragenden Sicherheiten obliegt uns.
7. Soweit durch Beschädigung, Minderung, Verlust oder Untergang von Sicherungsgütern oder aus anderen Gründen dem Käufer Ansprüche gegen Versicherer oder sonstige Dritte zustehen, tritt er diese schon jetzt im Voraus an uns ab.
8. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzuholen. Die Rückholung der Ware durch uns stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Ware durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rückholung der Ware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
VII. GEWÄHRLEISTUNG
1. Wir gewährleisten die ordnungsgemäße Beschaffenheit der von uns gelieferten Produkte, soweit sie den Benutzungshinweisen entsprechend und/oder in bestimmungsgemäßer Weise verwandt, gelagert und gepflegt werden. Die in der Auftragsbestätigung erfolgenden Angaben über Form, Maße, Gewichte und Farbtöne erfolgen nach bester Kenntnis. Handelsübliche Abweichungen und/oder herstellungsbedingte Abweichungen der Form, Maße, Gewichte und Farbtöne beeinträchtigen nicht die vertraglich vorausgesetzte Verwendung und stellen keinen Mangel dar; dies gilt insbesondere für verzierte und handgefertigte Kerzen. Garantieerklärungen werden von uns nur schriftlich und als solche bezeichnet abgegeben.
2. Der Käufer hat nach Empfang der Ware Vollständigkeit und Zustand unverzüglich zu überprüfen.
3. Erkennbare Mängel müssen innerhalb von 3 Werktagen nach Erhalt der Ware bei uns schriftlich genau spezifiziert gerügt werden. Nicht ohne weiteres erkennbare Mängel sind in der gleichen Form unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Die Verjährungsfrist beträgt 1 Jahr ab Gefahrübergang, es sei denn es liegt ein Verbrauchsgüterkauf nach §§ 478f BGB vor, für den die gesetzlichen Verjährungsfristen nach § 479 BGB gelten.
4. Im Gewährleistungsfall haben wir das Recht auf Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Ware gegen Rückgewähr der mangelhaften Sache. Wir können die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
5. Ein Rücktritts- oder Minderungsrecht besteht nur, wenn und soweit wir die Nacherfüllung verweigert haben oder diese fehlgeschlagen ist. Ein Fehlschlag liegt erst vor, wenn die Nacherfüllung zweimal vergeblich versucht worden ist.
VIII. HAFTUNGSFREISETZUNG, SCHADENSERSATZ, RÜCKTRITT
1. Wir haften dem Käufer auf Schadenersatz dem Grunde nach nur, soweit wir eine Leistungsstörung zu vertreten haben. Zu vertreten haben wir nur: a) die zumindest auf einfacher Fahrlässigkeit beruhende Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder b) die vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten; c) die zumindest auf einfacher Fahrlässigkeit beruhende Pflichtverletzung, soweit sie zu einer Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit führt.
2. Soweit in den Fällen von VIII.1a) kein vorsätzliches Verhalten oder grobes Verschulden vorliegt, ist die Verpflichtung zum Schadensersatz auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.
3. Die sich aus Absatz 1 und 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
4. Schadensersatzanspruch kann der Käufer anstelle der Leistung nur verlangen, soweit uns schriftlich eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt worden ist. Die Nachfrist muss mindestens 2 Wochen betragen. Gleiches gilt für ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag. Die Nachfrist kann mit derjenigen nach Ziff. III 2. verbunden werden.
IX. AUFRECHNUNG, ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT
1. Eine Aufrechnung gegen eine Forderung von uns, ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung möglich oder mit einem Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis.
2. Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers besteht nur insoweit, als der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
X. SCHUTZRECHTE
1. An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; derartige oder rechtlich geschützte Werke dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit uns zugänglich gemacht werden und sind uns zusammen mit etwaigen Zeichnungen und anderen Unterlagen auf Verlangen zurückzugeben. Kopien – gleich auf welchem Datenträger – bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung.
2. Im Falle von Verletzungen sonstiger gewerblicher Schutzrechte (insbesondere Patente, Geschmacksund Gebrauchsmuster) durch den Käufer behalten wir uns sämtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche vor.
XI. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND,VERBRAUCHERSCHLICHTUNGSVERFAHREN
1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist unser Gesellschaftssitz, derzeit Hopsten. Gerichtsstand ist vor den für unseren Gesellschaftssitz zuständigen Gerichten; wir sind jedoch auch berechtigt, den Käufer vor den für seinen Geschäftssitz- bzw. Wohnsitzgericht zuständigen Gerichten zu verklagen.
2. Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des UN- Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) vom 11.04.1980 und unter Ausschluss der Regelungen des deutschen Internationalen Privatrechts, die zur Anwendung eines anderen Rechts kämen.
3. Die Thomas und Markus GmbH u. Co. KG beteiligt sich nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz.
XII. GRUNDSÄTZE DER DATENVERARBEITUNG
1. Ihre personenbezogenen Daten werden im Rahmen der DSGVO verarbeitet. Weitere Hinweise unter: https://www.kerzenkontor-frerker.de/datenschutz